Arbeitsmedizinische Neubewertung von FFP3 Masken

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat mit Ihrer Bekanntmachung vom 2. März 2016 eine Änderung in der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) festgelegt. Demnach fallen filtrierenden Atemschutzmasken der Kategorie 3 (FFP 3 Masken) nicht mehr in die G26-2 Gruppe, sondern sind – als leichter Atemschutz –  ab sofort in die G26-1 Gruppe eingestuft. Der Arbeitgeber hat damit für Tätigkeiten mit FFP 3 Masken nur noch eine Angebotsvorsorge zu veranlassen und nicht wie bislang eine Pflichtvorsorge.

Alle weiteren Details können Sie in der Bekanntmachung nachlesen.

Bekanntmachung AMR 14.2.